Die offene Handelsgesellschaft (OHG)

Auch die offene Handelsgesellschaft ist grundsätzlich eine GbR. Der einzige Unterschied ist der, dass sie immer als Kaufmann auftritt und so groß ist, dass sie ins Handelsregister eingetragen werden muss. Dadurch profitiert eine OHG nicht von den gesetzlichen Vorteilen für Kleinstunternehmen.

Eine OHG kann von mehreren natürlichen Personen gegründet werden, von denen jeder auch das Recht hat, das Unternehmen zu führen. Die Gründung muss schriftlich erfolgen, wobei es keine gesetzlichen Vorschriften bezüglich Form und Inhalt des Gesellschaftsvertrags gibt. Jeder Gesellschafter haftet unbegrenzt auch mit seinem Privatvermögen. Daher ist eine äußerst gründliche Auswahl der Gesellschafter ratsam, denn die Größe des Geschäfts birgt in diesem Fall auch hohe Risiken. Durch die Existenz mehrerer Vollhafter ist das Image der OHG bei Geldgebern sehr gut.

OHG mit freier Namensgebung

Als im Handelsregister eingetragene Gesellschaft ist die OHG in ihrer Namensgebung ziemlich frei. Die einzigen Bedingungen sind, dass die Rechtsform als OHG im Namen vorkommt und der Name in der Region einzigartig ist, damit es nicht zu Verwechslungen kommen kann. Vor Eintragung ins Handelsregister findet eine entsprechende Prüfung statt.

  • Geschäftsführung: mindestens 2 Gesellschafter
  • Mindestkapital: kein Mindestkapital erforderlich
  • Haftung: volle Haftung mit Geschäfts- und Privatvermögen
  • Vorteile: Mindestkapital, gutes Image bei Geldgebern
  • Nachteile: Haftung