Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) – Mini-GmbH

Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) stellt vereinfacht gesagt das Gegenstück zur oben genannten englischen Limited Gesellschaft dar und ist nichts anderes, als eine Sonderform der GmbH. Zur Gründung reicht bereits eine Einlage von einem Euro aus. Der oder die Gesellschafter haften nur mit den jeweiligen Geschäftsanteilen. Bei der UG (haftungsbeschränkt) ist darauf zu achten, dass der Zusatz “haftungsbeschränkt” im Rechtsverkehr immer geführt werden muss.

Die UG (haftungsbeschränkt) unterliegt, abgesehen von der Höhe des Mindestkapitals den gleichen Gesetzen, die auch für eine vollwertige GmbH gelten. Das Mindestkapital muss vor der Gründung der UG (haftungsbeschränkt) bar eingezahlt werden. Eine weitere Auflage ist es, das Stammkapital einer ordentlichen GmbH zu erreichen, was die Umwandlung in eben diese Geschäftsform ermöglicht. Dazu müssen 25 Prozent des Jahresgewinnes als Stammkapital eingezahlt werden und zwar so lange, bis die 25.000 Euro erreicht sind. Fristen dafür gibt es nicht.

Fantasienamen bei UG erlaubt

Bezüglich des Namens des Unternehmens gilt für die UG (haftungsbeschränkt), dass ein unverwechselbarer Fantasiename erlaubt ist. Die Rechtsform muss natürlich ebenfalls angegeben werden. Der Zusatz „haftungsbeschränkt“ darf nicht abgekürzt werden.

  • Geschäftsführung: ein Geschäftsführer ausreichend
  • Mindestkapital: 1 € Einlagekapital ausreichend – max. 24.900 € (siehe GmbH)
  • Haftung: Haftung mit dem Gesellschaftsvermögen
  • Vorteile: Mindestkapital, langsamer Aufbau von Einlagekapital
  • Nachteile: formale Pflichten einer GmbH