Das Kleingewerbe

Kleingewerbe anmelden: Wichtiger Schritt für Gründer

Eine Firmengründung oder der Schritt in die Selbstständigkeit soll unternehmerische Freiheit ermöglichen, bringt aber auch viele Pflichten mit sich. Als eine der ersten Aufgaben müssen viele Gründer und Selbstständige ein Kleingewerbe anmelden – unabhängig davon, wie klein oder groß das Geschäftsmodell oder die ausgeübte Tätigkeit ist. Handelstreibende müssen sich zusätzlich im Handelsregister registrieren. Den wenigsten Aufwand haben Freiberufler, weil sie sich sogar den Gang zum Gewerbeamt sparen können und nur beim Finanzamt vorstellig werden müssen. In diesem Beitrag erklärt die Redaktion von gewerbe-anmelden.com Schritt für Schritt, wie Unternehmer ein Kleingewerbe anmelden können und mit welchen Kosten sie dabei rechnen müssen. Umfassend informiert zu sein, ist als Unternehmer eine Grundvoraussetzung: Wer sein Kleingewerbe nicht rechtzeitig anmeldet, muss mit hohen Bußgeldern rechnen, wenn er seine Geschäftstätigkeit ohne Erlaubnis beginnt.

Wer muss ein Kleingewerbe anmelden?

Eine Gewerbeanmeldung ist für fast alle jungen Unternehmen und Selbstständige notwendig. Nur wer in einem Freien Beruf tätig ist, ist von dieser Pflicht entbunden. Wer als Freiberufler gilt, ist in § 18 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (Estg) und § 1 Abs. 2 PartGG (Partnerschafgesgesellschaftsgesetz) definiert. Als Freie Berufe zählen Tätigkeiten, die der Kunst, Schriftstellerei, Wissenschaft oder der Erziehung dienen. Beispiele für Freiberufler sind demnach neben Journalisten, Musiker, Ärzten und Anwälten auch Ingenieure, Web-Designer oder Steuerberater. Auch wer Land- und Forstwirtschaft betreibt und damit der sogenannten „Uererzeugung nachkommt, muss kein Kleingewerbe anmelden. Stattdessen müssen Freiberufler das zuständige Finanzamt aufsuchen und den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung ausfüllen. Alle anderen Selbstständigen und Gründer müssen den Gang zum Gewerbeamt antreten, wenn sie mit ihrer Tätigkeit wirtschaftliche Interessen verfolgen.

Für Gewerbetreibende ist das Kleingewerbe von einem Handelsgewerbe abzugrenzen. Der Begriff des Kleingewerbes beschreibt nämlich Geschäftsformen, die nicht im Handelsregister vermerkt werden müssen. Eine solche Registrierung müssen Kaufmänner vornehmen, aber auch Gesellschafter einer OHG, GmbH oder UG. Alle anderen Unternehmer betreiben ein Kleingewerbe können auf die Anmeldung beim Handelsregister verzichten. Jedoch kann ein Eintrag im Handelsregister auch freiwillig vorgenommen werden, was einen höheren Aufwand bedeutet. Wenn die dadurch entstandenen Rechte größer als die Pflichten sind, kann sich die zusätzliche Kraftanstrengung aber bezahlt machen.

Wie und wo kann ein Unternehmer ein Kleingewerbe anmelden?

Wer geklärt hat, dass er ein Kleingewerbe anmelden muss, steht nun vor der Frage, wie und wo die Formalitäten erledigt werden können. Häufig lässt sich ein Kleingewerbe beim zuständigen Gewerbeamt anmelden, das sich meistens in der Stadt- oder Gemeindeverwaltung befindet. In manchen Städten ist auch das Ordnungsamt oder das Verbraucherschutzamt für die Ausstellung des Gewerbescheins zuständig. Selbst innerhalb der Städte sind die Zuständigkeiten unterschiedlich geregelt. In der Hauptstadt müssen sich Unternehmer im Bezirk Charlottenburg-Wilmersdorf beispielsweise an das Wirtschaftsamt wenden, während in Lichtenberg das Ordnungsamt und in Mitte das Gewerbeamt die Aufgabe übernimmt. Im ersten Schritt müssen sich Unternehmer also zunächst einmal selbst darüber informieren, wo sie das Kleingewerbe anmelden können.

Das Kleingewerbe lässt sich entweder vor Ort oder oftmals auch direkt online anmelden. In jedem Fall spart es Zeit, wenn der Unternehmer sich beim zuständigen Amt vorab ein Formular zur Anmeldung herunterlädt. Sind die notwendigen Unterlagen und vorab ausgefüllt, lassen sich die Formalitäten in der Regel innerhalb von einer Viertelstunde erledigen. Für die Anmeldung des Kleingewerbes müssen je nach den örtlichen Regelungen 15 bis 65 Euro für die Bearbeitung eingeplant werden. Beispielsweise ist der Gewerbeschein in Berlin mit 26 Euro relativ günstig. In Göttingen werden 40 Euro fällig. Muss ein Gewerbe später umgemeldet werden, müssen im Übrigen für die Änderungen 10 bis 20 Euro bezahlt werden.

Welche Angaben sind notwendig, um ein Kleingewerbe anzumelden?

Im Normalfall können die notwendigen Unterlagen und Angaben schnell gesammelt werden. Doch auch die Ausnahmen sollten vorab studiert werden, da ein erneuter Gang zum Gewerbeamt Nerven, Zeit und Geld kosten kann. Um die Erläuterungen zu veranschaulichen, greifen wir auf eine Vorlage des Ordnungsamtes Berlin Charlottenburg-Wilmersdorf zurück, die zum Download zur Verfügung steht.

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Quelle: Ordnungsamt Berlin-Charlottenburg, abrufbar unter http://www.berlin.de/ba-charlottenburg-wilmersdorf/service/formulare/artikel.194654.php

Die allermeisten Kleingewerbetreibenden starten als Einzelunternehmer. Sie müssen zunächst einige persönliche Angaben wie den Namen, die Adresse sowie Kontaktdaten, Nationalität und Geburtsort angeben. Auch die gewählte Rechtsform des Kleingewerbes muss vermerkt werden. Besonders wichtig ist es auch, die angemeldete Tätigkeit möglichst genau zu beschreiben, um Konflikte mit dem Amt von vornherein zu vermeiden. Soll das Kleingewerbe nebenruflich angemeldet wird, muss auch das vermerkt werden.

Wenn Gründer ihr Kleingewerbe nicht als Einzelperson anmelden, wird es komplizierter. Angegeben werden müssen zum Beispiel die Anzahl der Gesellschafter bei Personengesellschaften oder der juristischen Vertreter bei Kapitalgesellschaften. Auch die Betriebsstätte muss beschrieben werden ebenso wie der Zeitpunkt, ab dem die neue Tätigkeit aufgenommen wird oder wurde. Sind darüber hinaus eigene Beschäftigte vorhanden, sind auch diese in dem Formular zu dokumentieren.

Was sind die Voraussetzungen, um ein Kleingewerbe anzumelden?

Um den Antrag formal korrekt einzureichen, muss ein Unternehmer als deutscher Staatsbürger in jedem Fall einen gültigen Personalausweis oder Reisepass bei sich führen. Selbstverständlich müssen auch notwendige Genehmigungen mitgeführt werden, die beweisen, dass der Unternehmer zur Gründung berechtigt ist. Handwerker müssen ihren Meistertitel, ausländische Gründer eine Aufenthaltserlaubnis in Deutschland nachweisen können.

Über diese Formalien hinaus existieren weitere Sonderregelungen, die als Gründer zu beachten sind. Manche Gewerbe gelten als überwachungswürdig, wie beispielsweise eine Partnervermittlung oder der Verkauf von teurer Unterhaltungselektronik. Daher muss nach § 38 Gewerbeordnung ein polizeiliches Führungszeugnis und ein Auszug aus dem Gewerbezentralregister vorhanden sein.

Alle notwendigen Dokumente sind vor Ort vorzuzeigen. Bei einem Online-Antrag ist alternativ zu klären, ob alle Ausweise in Form einer Kopie als Anhang beigefügt werden können.

Kleingewerbe ist angemeldet: Was muss als nächstes getan werden?

Ist das Kleingewerbe erfolgreich angemeldet, informiert das zuständige Gewerbe- oder Ordnungsamt die weiteren relevanten Stellen, wie zum Beispiel die Berufsgenossenschaft und das Finanzamt. Ein weiterer notwendiger Schritt kann neben der Anmeldung bei der Berufsgenossenschaft auch die Erfassung von Personal bei der Bundesagentur für Arbeit sein.

Als Gründer führt natürlich kein Weg daran vorbei, selbst beim Fiskus vorstellig zu werden. Ist der Fragebogen zur steuerlichen Erfassung ausgefüllt, teilt das Finanzamt dem Unternehmer eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer zu. Das gilt nicht für Kleinunternehmer, die nicht mehr als 17.500 Euro im Vorjahr verdient haben und für das laufende Kalenderjahr weniger als 50.000 Euro Einnahmen erwarten. Im Jahr der Gründung liegt die Obergrenze bei 17.500 Euro – bei einem unterjährigen Beginn der Geschäftstätigkeit ist der Maximalbetrag anteilig zu berechnen.

Unterschied Kleingewerbe anmelden und Kleinunternehmer

Um Missverständnisse auszuräumen: Ein Kleingewerbetreibender ist nicht gleichzusetzen mit einem Kleinunternehmer. Ein Kleingewerbe ist eine Geschäftsform, die nicht kaufmännisch ist. Der Begriff des Kleinunternehmers bezieht sich hingegen auf das Einkommen. Wer weniger als die genannten Beträge erlöst, muss keine Umsatzsteuer abführen. Dadurch dass weniger Papierkram anfällt, wird der Einstieg in die Selbstständigkeit erleichtert, weil man sich stärker auf das Hauptgeschäft konzentrieren kann. Voraussetzung ist aber, dass der erwartete Umsatz innerhalb der vorgegebenen Grenzen liegt. Ein kleingewerbetreibender Gründer, der im ersten Jahr voraussichtlich 20.000 Euro einnimmt, kann hingegen kein Kleinunternehmer sein. Von der Kleinunternehmer-Regelung können neben gewerbetreibenden Personen zudem auch Freiberufler Gebrauch machen.