Gewerbeamt

Das Gewerbeamt oder – je nach zuständiger Gemeinde bzw. Stadt – das Ordnungsamt ist für die nach § 14 GewO vorgeschriebene Anzeige zur Aufnahme eines Gewerbebetriebs zuständig. Dort erhält der Gründer das nötige Formular zur Gewerbeanmeldung und kann sich gegebenenfalls beraten lassen oder mögliche Unklarheiten schon im Voraus ausräumen. Möglicherweise könnte das geplante Gewerbe nämlich unter die sogenannten Freien Berufe fallen, dann wäre eine Anzeige über die angestrebte Tätigkeit beim Finanzamt und nicht beim Gewerbeamt vorzunehmen. Im Zweifelsfall sollte man sich zunächst bei beiden Behörden  informieren.

Weitere Beratung erhält man auch bei Verbänden, Organisationen und Kammern des angestrebten Tätigkeitsbereichs. So ist die Handwerkskammer der erste Ansprechpartner für Handwerker auf dem Weg in die Selbstständigkeit. Die Kammer bietet neben der einfachen Beratung auch regelmäßige Gründerseminare und weitere hilfreiche Veranstaltungen an. Gleiches gilt für die Industrie- und Handelskammern, Unternehmensverbände und Verbände für freie Berufe. Hier wird man auf die Selbstständigkeit und natürlich auch auf die eigentliche Anmeldung beim Gewerbeamt vorbereitet.

Vorbereitung der Gewerbeanmeldung


Vor der Anmeldung ist zu prüfen, ob die fachlichen und rechtlichen Voraussetzungen für die Unternehmensgründung vorliegen. Diese müssen bei Personengesellschaften von jedem Vollhafter erfüllt werden. Es reicht nicht, wenn nur ein Teil der Vollhafter qualifiziert ist. Einige Berufe setzen auch einen Meisterbrief oder eine anders geartete Erlaubnis voraus. Derartige Voraussetzungen müssen vor der Anmeldung des Unternehmens erfüllt und bei der Anmeldung nachweisbar sein.
Hat das Unternehmen bereits einen festen Standort, ist dieser bei der Anmeldung anzugeben. Ist das noch nicht der Fall, ist die Anmeldung möglich, jedoch nur unter der Privatadresse des Gründers. Um ein Gewerbe anmelden zu können, braucht man das Antragsformular und einen gültigen Personalausweis. Wird eine Kapitalgesellschaft gegründet, muss die Gründung der Gesellschaft zwingend vor der Anmeldung des Gewerbes erfolgt sein, da die Gesellschaft als juristische Person auftritt.

Bei Gewerbeanmeldung ist vorzulegen:

  • Antrag auf Anmeldung eines Gewerbes
  • Gültiges Ausweisdokument
  • Evtl. weitere Genehmigungen oder Erlaubnisse
  • Evtl. Ausbildungsnachweise
  • Als Handwerker die Handwerkskarte der Handwerkskammer
  • Als Nicht-EU-Bürger eine gültige Aufenthaltserlaubnis

Die Gewerbeanmeldung

Sind alle Unterlagen vollständig, kann das Gewerbe offiziell angemeldet werden. Eine Gewerbeanmeldung beim Gewerbeamt ist nicht kostenlos, ein pauschaler Betrag lässt sich jedoch nicht festlegen, da je nach zuständiger Gemeinde oder Stadt unterschiedliche Kosten hierfür anfallen. Im Regelfall kostet das “Gewerbe anmelden” jedoch nicht mehr als 60 Euro.
In der Regel dauert es nach Anmeldung des Gewerbes nur wenige Tage, bis das Amt den Gewerbeschein ausgestellt hat.

Das folgt auf die Gewerbeanmeldung
Das Gewerbeamt nimmt noch weitere Anmeldungen bei anderen Stellen vor, da bestimmte Ämter und Behörden über das neue Unternehmen in Kenntnis gesetzt werden müssen. Die Anmeldung beim Finanzamt erfolgt automatisch durch das Gewerbeamt, muss also von dem Unternehmer selbst nicht vorgenommen werden.
Neben dem Finanzamt informiert das Gewerbeamt auch die entsprechende Berufsgenossenschaft, das statistische Landesamt, die Gewerbeaufsicht und je nach Unternehmensform auch das Handelsregister und / oder die Industrie- und Handelskammer. Die Handwerkskammer wird nicht informiert, da deren Unterlagen bereits bei Gewerbeanmeldung vorgelegt werden müssen.

Manche Anmeldungen muss man jedoch noch selbst vornehmen. Besteht das Unternehmen nicht nur aus den Gründern, sondern beschäftigt Mitarbeiter, muss der Gründer eine Betriebsnummer bei der Agentur für Arbeit beantragen, wofür normalerweise ein Anruf ausreicht. Für Heilberufe gilt, dass Selbstständige sich beim zuständigen Gesundheitsamt anmelden müssen.

Nicht zu vergessen ist auch die Anmeldung geschäftlich genutzter Rundfunkempfänger bei der GEZ. Wird Musik in einem Ladenlokal abgespielt, gilt dies als öffentliche Aufführung und muss bei der GEMA angezeigt werden. Zudem benötigt ein Unternehmen eine feste eigene Telefonnummer, die beim Telekommunikationsanbieter beantragt werden muss.

Gewerbeämter

Im Folgenden finden Sie eine Liste mit Informationen zu den Gewerbeämtern der wichtigsten deutschen Städte.

Alle Angaben ohne Gewähr. Letzte Aktualisierung am 20.05.2013