Die Partnerschaftsgesellschaft (PartG)

Die Partnerschaftsgesellschaft ähnelt sehr der GbR und ist nur für Freiberufler konzipiert. In einer GbR haftet jeder Gesellschafter mit seinem gesamten Privatvermögen und zwar unabhängig davon, ob ein anderer Partner die alleinige Schuld an einem Fehler trägt oder nicht. Besonders in freien Berufen ist die Wahrscheinlichkeit großer Schäden durch individuelle Fehler verhältnismäßig hoch.

Im Gegensatz zu einer GbR haften die einzelnen Gesellschafter für berufliche Fehler, die sie verschuldet haben, nur mit dem eigenen Privatvermögen. Zwar haftet die Partnergesellschaft immer mit dem vollständigen Betriebsvermögen, weitergehende Forderungen berühren das Privatvermögen der anderen Gesellschafter dagegen nicht. Wichtig ist, dass es sich um einen beruflichen Fehler handeln muss, der einer Person zuzuordnen ist, beispielsweise wenn ein Anwalt einem Mandanten Schaden zufügen sollte. Da der Anwalt das Mandat hatte, haftet er mit seinem Vermögen, nicht aber seine Partner in der Kanzlei.

Notar bei PartG notwendig

Die Partnerschaftsgesellschaft muss schriftlich geschlossen und notariell beglaubigt werden, damit sie in das Partnerschaftsregister eingetragen werden kann. Besondere Vorschriften bezüglich der laufenden Geschäftstätigkeit gibt es nicht. Die PartG ist bei Geldgebern hoch angesehen, da es mehrere Vollhafter gibt.
Für die PartG gelten im Bezug auf den Unternehmensnamen die gleichen Regeln wie für die GbR. Nicht irreführende Fantasienamen oder Tätigkeitsangaben sind erlaubt, die Nennung von Vor- und Zunamen aller Partner dagegen verpflichtend. Die Rechtsform muss durch ein PartG angegeben werden, kann aber auch durch eindeutige Zusätze wie „Partnerschaft“ oder „Partner“ ergänzt werden. Nur die Rechtsform der PartG darf diese Bezeichnungen im Unternehmensnamen verwenden.

  • Geschäftsführung: mindestens 2 Gesellschafter
  • Mindestkapital: kein Mindestkapital erforderlich
  • Haftung: volle Haftung mit Geschäfts- und Privatvermögen
  • Vorteile: Mindestkapital, keine private Haftung für Fehler der Partner
  • Nachteile: nur für Freiberufler, Haftung bei eigenem Fehler uneingeschränkt