Die Kommanditgesellschaft (KG)
Eine Kommanditgesellschaft erfordert mindestens zwei natürliche Personen, von denen eine Person als Komplementär (Vollhafter) und die andere als Kommanditist (Teilhafter) auftritt. Diese Gesellschaftsform lässt eine spezifische Verteilung von Haftung und unternehmerischem Einfluss der Gesellschafter zu.
Die Komplementäre haften als Unternehmer mit dem gesamten Betriebs- und ihrem Privatvermögen. Die Kommanditisten dagegen haften nur mit ihren Anteilen am Betriebsvermögen. Das Privatvermögen bleibt unberührt. Im Gegenzug dürfen Kommanditisten keine Geschäftsführer des Unternehmens sein und somit keine unternehmerischen Entscheidungen fällen.
Die Gründung schreibt einen formlosen Vertrag und einen Eintrag ins Handelsregister vor. Das Image bei den Geldgebern ist sehr gut, zumindest, wenn der oder die Komplementäre als Vollhafter kreditwürdig sind. Die Kommanditisten haben weniger Einfluss auf die Geschäfte, profitieren dafür jedoch von dem geringeren Risiko, da sie nur ihre Kapitaleinlage verlieren können, dafür aber am Gewinn des Unternehmens beteiligt werden.
Die KG ist durch die Eintragung im Handelsregister bezüglich der Namensgebung frei, sofern die Bezeichnung KG geführt wird und der Name in der Region unverwechselbar ist, was vor dem Eintrag geprüft wird.
- Geschäftsführung: mindestens 2 Gesellschafter, 1 als Komplementär und 1 als Kommanditist
- Mindestkapital: kein Mindestkapital erforderlich
- Haftung: Komplementäre uneingeschränkt mit Betriebs- und Privatvermögen, Kommanditisten nur mit ihrem Anteil am Betriebsvermögen
- Vorteile: Mindestkapital, klare Verteilung von Einfluss und Haftung
- Nachteile: Uneingeschränkte Haftung der Komplementäre