Nebengewerbe anmelden: Leichter Übergang in die Selbstständigkeit

Sich in Vollzeit sofort selbstständig zu machen, kann gerade in der Anfangszeit ein großes Risiko darstellen. Wenn das Geschäftsmodell nicht funktioniert, droht der finanzielle Ruin. Viele Unternehmer bleiben daher bei ihrem Arbeitgeber angestellt und planen zusätzlich, ein Nebengewerbe anmelden. Das erleichtert den Übergang in die 100-prozentige Eigenständigkeit und minimiert das Risiko. Jedoch kann die Doppelbelastung auf Dauer anstrengend sein. Zudem sind bei einem Nebengewerbe die gleichen Vorschriften einzuhalten wie bei einem Hauptgewerbe. Immer, wenn eine erlaubte Tätigkeit dauerhaft und selbstständig ausgeübt wird und das Ziel hat, Gewinne zu erzielen, muss man ein Gewerbe anmelden! Anders als oftmals angenommen gilt diese Verpflichtung auch bei geringen Einnahmen – einen Freibetrag gibt es also nicht. In diesem Beitrag auf gewerbe-anmelden.com erklären wir, wie Selbstständige ein Nebengewerbe anmelden können und welche Vor- und Nachteile damit verbunden sind.

Erst Arbeitgeber informieren, dann Nebengewerbe anmelden

Grundsätzlich ist es möglich, seinen Beruf frei zu wählen. Das ist in dem Artikel 12 des Grundgesetzes verankert. Somit ist auch eine zusätzliche Beschäftigung zum Hauptberuf möglich. Schwieriger wird es für Beamte oder Menschen mit anderen hoheitliche Aufgaben hat, ein Nebengewerbe anzumelden. In jedem Fall muss der Arbeitgeber von der selbstständigen Nebenbeschäftigung unterricht werden. Ansonsten droht im schlimmsten Fall die Kündigung. Der Arbeitgeber darf seine Zustimmung nicht verweigern, wenn nicht berechtigte Bedenken vorliegen – häufig nicht einmal dann, wenn der Vertrag eine weitere Tätigkeit ausschließt. Kann keine Einigung erzielt werden, hilft in der Regel nur rechtlicher Beistand.

Ein berechtigter Einwand des Arbeitgebers liegt beispielsweise dann vor, wenn die eigenständige Tätigkeit in Konkurrenz zu der Hauptbeschäftigung tritt. Auch, wenn der Arbeitnehmer durch die zusätzliche Belastung weniger leistungsfähig wird, darf das Nebengewerbe unterbunden werden. Die Zweittätigkeit muss auch unabhängig von dem Arbeitgeber ausgeübt werden, es dürfen also keine materiellen Ressourcen oder spezielles Fachwissen von Schulungen benutzt werden. Selbstverständlich müssen auch die gesetzliche Grenzen des Arbeitszeitgesetzes berücksichtigt werden. Eine höhere Arbeitszeit in der Woche als 48 Stunden ist auf lange Sicht nicht erlaubt. Nehmen beide Beschäftigungen zusammen jedoch mehr Zeit in Anspruch, verstößt das gegen die Pflichten, die aus dem Arbeitsvertrag hervorgehen. Auch wenn der Umfang der Nebenbeschäftigung den Hauptberuf übersteigt, wird es problematisch.

Nebengewerbe anmelden Schritt für Schritt

  • Bevor eine Erlaubnis des Arbeitgebers eingeholt wird, sollte im ersten Schritt jedoch überprüft werden, ob überhaupt ein Nebengewerbe angemeldet werden muss. Die sogenannten „Freien Berufe“, die eine hohe Qualifikation oder eine exzellente schöpferische Leistung voraussetzen, sind von einem Gewerbeschein befreit. Sie müssen ihre Tätigkeit nur dem Finanzamt melden. Typische Beispiele sind zum Beispiel Ärzte, Journalisten, Musiker, Ingenieure, Architekten, Lehrer, Pädagogen, Rechtsanwälte, Steuerberater oder Wissenschaftler. Auch für die „Urproduktion“ (Bergbau, Fischerei, Land- und Forstwirtschaft) muss kein Gewerbeschein vorhanden sein. Soll mit dem Nebengewerbe kein Gewinn erzielt werden und handelt es sich ausschließlich um ein Hobby, muss selbstverständlich auch kein Nebengewerbe angemeldet werden. Jedoch ist zum Beispiel auch der regelmäßige Verkauf von Waren bei Ebay keine Freizeitbeschäftigung mehr.
  • Arbeitgeber informieren: Ist die Frage geklärt, sollte nun die Erlaubnis des Arbeitgebers eingeholt werden. Erst dann kann der Unternehmer sein Nebengewerbe anmelden.
  • Gewerbeform klären: Als nächstes ist zu prüfen, ob ein Gewerbe oder ein Kleingewerbe angemeldet werden soll. Bei einem Nebengewerbe handelt es sich fast immer um ein Kleingewerbe, für das als Einzelunternehmer kein Eintrag in das Handelsregister vorgenommen werden muss. Diese Pflicht besteht jedoch für Kaufleute und viele Gesellschaftler, die den Eintrag noch vor der Anmeldung des Gewerbes vornehmen müssen. Erfahren Sie mehr zu den Rechtsformen bei Selbstständigen.
  • Prüfen, welches Amt zuständig ist: Deutschlandweit gibt es keine einheitlichen Regelungen, so dass die örtlichen Bestimmungen ausschlaggebend sind. In der Regel ist das Gewerbe-, Ordnungs- oder seltener auch das Wirtschaftsamt zuständig. Selbst innerhalb einer Stadt, beispielsweise in Berlin, können die Zuständigkeiten von Bezirk zu Bezirk unterschiedlich ausfallen. In Hamburg und manch anderen Städten müssen Selbstständige ihr Nebengewerbe im Übrigen beim Verbraucherschutzamt anmelden. In den allermeisten Fällen sind die Informationen auf der jeweiligen Gemeindehomepage verfügbar.
  • Antrag ausfüllen: Im gleichen Atemzug lässt sich online in vielen Fällen auch ein Formular herunterladen, mit dem ein Gewerbe angemeldet werden kann. Es gibt keine eigenständiges Blatt für Nebengewerbe. Stattdessen muss nur die Frage bejaht werden, dass es sich vorerst um einen Nebenerwerb handelt. Das Formular muss in der Regel per Hand ausgefüllt werden und zum Amt mitgebracht werden. Eine Ausnahme besteht zum Beispiel in Berlin, wo die komplette Anmeldung des Nebengewerbes online vorgenommen werden kann.
  • Notwendige Unterlagen sammeln: Es ist immer der Personalausweis vorzuzeigen. Dazu ist falls erforderlich eine Gewerbeerlaubnis notwendig, in überwachungspflichtigen Branchen gar ein polizeiliches Führungszeugnis und ein Auszug aus dem Gewerbezentralregister. Ausländische Selbstständige müssen eine Aufenthaltsgenehmigung nachweisen.
  • Beim Amt persönlich vorstellig werden: Es muss kein Termin vereinbart werden, so dass das Nebengewerbe auch spontan angemeldet werden kann. Vor Ort können natürlich Wartezeiten entstehen, dazu sind etwa 15 Minuten für die Bearbeitung einzuplanen. Ferner muss eine Gebühr entrichtet werden, die von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedlich ausfällt. Üblich sind Kosten zwischen 20 und 25 Euro, in München wird es mit 45 Euro am teuersten. Im günstigsten Fall kostet die Anmeldung nur 11 Euro.
  • An weitere Stellen wenden: Falls es gesetzlich vorgeschrieben ist, wird die Anmeldung an eine Handelskammer weitergeleitet, die daraufhin eine Mitgliedschaft ausstellt. Wenn bereits eigene Mitarbeiter beschäftigt werden sollen, muss auch die Bundesagentur für Arbeit kontaktiert werden. Obligatorisch ist auch die Anmeldung der Tätigkeit beim Finanzamt. Zwar wird die Nebenbeschäftigung automatisch durch das Gewerbeamt weitergeleitet, darüber hinaus muss beim Fiskus aber ein Fragebogen zur steuerlichen Erfassung ausgefüllt werden. Dadurch wird kalkuliert, wie hoch die Vorauszahlungen für die Steuern ausfallen.

Nebengewerbe anmelden hat Vorteile und Nachteile

Ein Nebengewerbe bringt Vor-, aber auch Nachteile mit sich. Der größte Pluspunkt ist sicherlich die finanzielle Sicherheit, die durch den vorhandenen Arbeitsvertrag garantiert ist. So kann in den ersten Monaten der Selbstständigkeit viel experimentiert werden. Scheint sich das Geschäftsmodell nicht zu rentieren, bleibt immer noch die Hauptbeschäftigung, so dass die eigene Existenz in jedem Fall gesichert ist.

Ein weiter riesiger Vorteil liegt in der durch den Hauptberuf vorliegenden Sozialversicherung. Neben der Kranken- werden auch die Renten und Arbeitslosenversicherung zur Hälfte vom Arbeitgeber übernommen. Das hilft dabei, die eigenen Ausgaben so gering wie möglich zu halten. In vielen Fällen, vor allem bei Vollzeitarbeit im Hauptberuf, müssen keine zusätzlichen Beiträge geleistet werden. Wenn die Nebenbeschäftigung länger ausgübt wird als ein Beruf in Teilzeit oder der Selbstständige gar einen sozialversicherungspflichtiger Mitarbeiter eingestellt hat, werden Abgaben an die Sozialversicherung fällig. Die Sozialversicherungspflicht ist daher im Einzelfall zu prüfen.

Auf der anderen Seite ist die doppelte Belastung auf lange Zeit nicht zu unterschätzen und kann viel Kraft kosten. Wie erwähnt darf die Leistung bei dem Arbeitgeber nicht durch die selbstständige Tätigkeit beeinflusst werden. Andererseits kann durch die Absicherung im Hauptberuf auch die Zweitbeschäftigung pausiert werden, so dass nichts dagegen spricht, für zwei oder drei Wochen in den Urlaub zu fahren. Bei einer 100-prozentigen Selbstständigkeit ist das eher ein Luxus.

Möglicherweise fordert der Arbeitgeber auch eine volle Konzentration auf den Hauptberuf und sieht dementsprechend einen Nebenjob nicht gerne. Somit könnte sich ein Vertrauensverlust ergeben, der auf Dauer das Arbeitsverhältnis und damit die eigene finanzielle Absicherung gefährden kann.